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26. BImSchV/BEMFV Neue Vorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern

in EMV 23.08.2013 21:43
von K12 • 227 Beiträge

26. BImSchV/BEMFV
Neue Vorschriften zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern

22.08.13

Eine Gesetzesnovelle zur „Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder“ (BEMFV) und der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) tritt heute in Kraft. Die Änderungsverordnung wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Über das Verfahren und die Einzelheiten der Änderungen hatte der DARC in den letzten Monaten bereits berichtet. Die Veröffentlichung erfolgte am 21. August im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 50. Sie kann unter http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav eingesehen werden. Hier die wesentlichen für Funkamateure relevanten Änderungen der Neufassung:

• § 3 Grenzwerte: Zur Bestimmung der Sicherheitsabstände für den Frequenzbereich 9 KHz bis 50 MHz werden nun die Grenzwerte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012) herangezogen. (vorher: DIN VDE 0848-3-1). Dadurch erwarten wir eine deutliche Entlastung auf den meisten Amateurfunkfrequenzen

• § 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen: Den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand müssen Betreiber nun auf der Grundlage der Norm DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) ermitteln und dokumentieren (vorher: DIN VDE 0848 Teil 1). Diese Grundlagen sind jedoch weitgehend identisch mit den bisher gültigen.

• § 13 Überprüfung: Dieser Paragraph wurde ergänzt: Der Funkamateur hat nun seine Amateurfunkstelle nach Ankündigung für die messtechnische Überprüfung sendebereit zu halten.

• § 15a Ordnungswidrigkeiten: Neu eingefügt wurde dieser Paragraph: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne erforderliche Standortbescheinigung eine ortsfeste Funkanlage betreibt, handelt ordnungswidrig.

Insgesamt ist die Novelle in der vorliegenden Form aus Sicht der Funkamateure zu begrüßen, da eine Senkung von Grenzwerten im Bereich des Personenschutzes nicht verordnet wurde. Mehr noch, denn der deutsche Alleingang des besonderen Schutzes von Herzschrittmacherträgern wurde nun auf ein Niveau zurückgenommen, das im Einklang mit der Europäischen Normenlage ist und weitgehend mit den Vorgaben für den Personenschutz identisch ist. Weiterhin bleibt den Funkamateuren das Recht erhalten, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Anzeige nach §9 BEMFV selbst und kostenfrei nachzukommen. Alle anderen Funkstellenbetreiber müssen die Bundesnetzagentur beauftragen, eine kostenpflichtigen Standortbescheinigung zu erstellen. Die DARC-Berechnungsprogramme werden zeitnah der neuen Rechtslage angepasst. Wir werden an selber stelle über entsprechende Updates informieren.

zuletzt bearbeitet 23.08.2013 22:03 | nach oben springen


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